Schliesslich verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, ihm sei telefonisch zugesichert worden, die Mahngebühr würde aufgehoben. Zwar hält die OZD in der Vernehmlassung fest, die Auskunft sei falsch gewesen, und räumt damit implizit ein, dass sie erfolgt ist. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft, die sich auf den geringen Betrag von Fr. 20.- bezog, keine nachteilige Disposition getroffen hat, welche unwiderruflich ist und nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.428/2001 vom 7. Januar 2002, E. 3b; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 668 ff., insbesondere Rz.