Beide Schreiben hat der Beschwerdeführer erhalten, er hat sie mit der Beschwerde eingereicht. Ob die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Halteradresse und nicht an die Zustelladresse zu Unrecht erfolgt ist, kann letztlich offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 22. November 2002 mit Beschwerde vom 26. November 2002 mehr als rechtzeitig anfechten, so dass eine allfällig fehlerhafte Zustellung geheilt wäre, da dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil entstanden ist. dd. Schliesslich verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, ihm sei telefonisch zugesichert worden, die Mahngebühr würde aufgehoben.