Indes ist dieses Fahrzeug seit dem 15. Mai 2002 als Veteranenfahrzeug nicht mehr abgabepflichtig. Folglich ist die Deklarationsfrist für die davor gefahrenen Kilometer am 4. Juni 2002 abgelaufen (Art. 22 Abs. 1 SVAV); eine Deklaration des Beschwerdeführers blieb jedoch aus, obwohl er dazu verpflichtet war. Die Mahnung vom 29. Juni 2002 in Bezug auf die Überschreitung der Deklarationsfrist ist daher zu Recht erfolgt, auch wenn der Beschwerdeführer die hier fragliche Fahrleistung bereits deklariert hatte. Eine Mahnung zur Begleichung der nicht bezahlten LSVA erfolgte demgegenüber zu Recht nicht, da diese offensichtlich noch nicht in Rechnung gestellt worden war.