in seiner Kurzantwort vom 29. Oktober 2002 an die OZD hielt er selbst fest, er würde den Betrag ohne Mahngebühr bezahlen. Zwar wurde die betreffende LSVA von der OZD veranlagt, jedoch vorerst nicht in Rechnung gestellt. Bei den Akten befindet sich keine Rechnung, die dem Beschwerdeführer zusammen mit bzw. nach der definitiven Veranlagung zugestellt worden ist. Trotzdem war der LSVA-Betrag am 1. März 2002 fällig (vgl. Art. 25 Abs. 2 SVAV). Dass der Beschwerdeführer eine andere Fahrleistung mit dem fraglichen Fahrzeug zu Unrecht nicht deklariert hat, wird von der OZD nicht geltend gemacht. Indes ist dieses Fahrzeug seit dem 15. Mai 2002 als Veteranenfahrzeug nicht mehr abgabepflichtig.