Auch habe er am 27. August und am 29. Oktober 2002 schriftlich eine korrigierte Rechnung ohne Mahngebühr verlangt. bb. Auszugehen ist von der am 27. Dezember 2001 erfolgten Deklaration des Beschwerdeführers in Bezug auf die zugrunde liegende LSVA von Fr. 152.80 (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVAV). Aufgrund dieser Deklaration veranlagte die OZD am 31. Dezember 2001 die genannte Abgabe definitiv (vgl. Art. 23 Abs. 1 SVAV). In der Folge hat der Beschwerdeführer diesen Betrag, der bis zum 1. März 2002 fällig war (Art. 25 Abs. 2 SVAV), unbestritten nicht beglichen; in seiner Kurzantwort vom 29. Oktober 2002 an die OZD hielt er selbst fest, er würde den Betrag ohne Mahngebühr bezahlen.