nach seiner Rückkehr habe er nur einen Teil der Einschreiben bei der Post einlösen können. Das Vorgehen der OZD widerspreche den getroffenen Abmachungen. Übrigens würde selbst das zuständige Strassenverkehrsamt nicht wie die OZD vorgehen. Weiter würden unter dem betreffenden Kontrollschild zwei Fahrzeuge verkehren; das eine sei gar noch nie im Einsatz gewesen, das andere als Veteranenfahrzeug gar nicht abgabepflichtig. Zudem sei dem Beschwerdeführer am 14. August 2002 von der OZD telefonisch zugesichert worden, dass die Mahngebühr gestrichen würde. Auch habe er am 27. August und am 29. Oktober 2002 schriftlich eine korrigierte Rechnung ohne Mahngebühr verlangt.