17 Abs. 1 SVAG, wonach die für die Veranlagung zuständige Behörde der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beiträge ganz oder teilweise erlassen kann. Demgemäss sind die Voraussetzungen für einen Erlass im technischen Sinn nicht weiter zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufwandentschädigung hat, wird weiter unten zu beantworten sein. Im Übrigen sei festgehalten, dass ein Erlassgesuch erst eingereicht werden