Für das Ausstellen von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung beträgt die Gebühr im Zusammenhang mit der LSVA Fr. 20.- (Ziff. 11.11 Gebührentarif im Anhang zur Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung, SR 631.152.1). Die kantonalen Vollzugsbehörden schliesslich melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1 SVAV). Die vom verordnungsgebenden Bundesrat getroffenen Massnahmen erscheinen für den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug der LSVA als tauglich wie auch erforderlich. Der Bundesrat hat damit nicht gegen die Delegationsnorm von Art.