Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen (Art. 25 SVAV). Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt (Art. 50 Abs. 1 SVAV). Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen. Für das Ausstellen von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung beträgt die Gebühr im Zusammenhang mit der LSVA Fr. 20.- (Ziff.