22 Abs. 1 SVAV). Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Abgabeperiode ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises (Art. 24 Abs. 1 und 3 SVAV). Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen bei der OZD eine anfechtbare Verfügung verlangen. Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.