3 Zulassung des Fahrzeugs. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1 SVAG). b. Die Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811) hält in Art. 3 Abs. 1 Bst. i fest, dass Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind, der Abgabe nicht unterliegen. Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV).