Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist lediglich - wie gesehen - die betreffende Abgabe gemäss der entsprechenden Rechnung sowie eine Mahngebühr von ebenfalls Fr. 20.- verfügt worden, eine weitere Mahngebühr ist darin nicht festgehalten worden (vgl. dazu Entscheid der ZRK vom 14. Oktober 2002 in Sachen G. AG [ZRK 2002-101-108]; siehe auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.82 und 2.9). Auf die Beschwerde ist insofern demnach nicht einzutreten; im Übrigen ist jedoch darauf einzutreten. 2.a. Gemäss Art.