Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist jedoch die zusätzlich angedrohte Mahngebühr von Fr. 20.-, obwohl in der Überschrift der Verfügung und deren Begründung der Begriff «letzte Mahnung» bzw. die Mahngebühr genannt wird, welche mit der nächsten Rechnung erhoben werde. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist lediglich - wie gesehen - die betreffende Abgabe gemäss der entsprechenden Rechnung sowie eine Mahngebühr von ebenfalls Fr. 20.- verfügt worden, eine weitere Mahngebühr ist darin nicht festgehalten worden (vgl. dazu Entscheid der ZRK vom 14. Oktober 2002 in Sachen G. AG [ZRK 2002-101-108];