48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist jedoch die zusätzlich angedrohte Mahngebühr von Fr. 20.-, obwohl in der Überschrift der Verfügung und deren Begründung der Begriff «letzte Mahnung» bzw. die Mahngebühr genannt wird, welche mit der nächsten Rechnung erhoben werde.