Die verfügte LSVA bestreitet er als solche nicht; er verlangt indes deren Erlass im Sinne einer Umtriebsentschädigung. Soweit der Beschwerdeführer die angeblich zu Unrecht erhobene Mahngebühr (Fr. 20.-) rügt, wie diese in der angefochtenen Verfügung im Betrag von Fr. 172.80 verfügt worden ist, ist er beschwert und demnach zur Anfechtung befugt (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).