2 ausstehende Rechnung nicht beglichen worden. Die Mahngebühr von Fr. 20.- werde mit der nächsten Rechnung erhoben, der Verzugszins nach Eingang der Zahlung belastet. C. Gegen die Verfügung der OZD vom 22. November 2002 führt B. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. November 2002 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK). In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2003 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a. (…) b. Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung der seines Erachtens zu Unrecht auferlegten Mahngebühren. Die verfügte LSVA bestreitet er als solche nicht;