Die LSVA war bereits am 31. Dezember 2001 aufgrund der Deklaration von B. definitiv veranlagt worden (Abgabeperiode 11. bis 14. Dezember 2001). Am 28. Oktober 2002 mahnte die OZD den Betrag von Fr. 172.80. Die Mahngebühr von Fr. 20.- werde mit der nächsten Rechnung erhoben, der Verzugszins nach Eingang der Zahlung belastet. B. Mit Verfügung vom 22. November 2002 setzte die OZD die LSVA für die auf der betreffenden Rechnung aufgeführten Fahrzeuge auf Fr. 172.80 fest. Im Einzelnen seien die der Rechnung beiliegenden fahrzeugbezogenen Veranlagungen massgebend. Trotz der Mahnung vom 28. Oktober 2002 sei die