Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Mit Schreiben vom 29. Juni 2002 mahnte die Oberzolldirektion (OZD) B. zur Deklaration der Fahrleistung des Fahrzeugs mit dem betreffenden Kontrollschild, wobei die Deklarationsfrist am 4. Juni 2002 abgelaufen sei. Die Mahngebühr betrage Fr. 20.- und werde mit der nächsten Rechnung erhoben. Am 30. August 2002 stellte die OZD die entsprechende Rechnung über den Betrag von Fr. 172.80 (Fr. 152.80 leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [LSVA] und Fr. 20.- Mahngebühr) zu. Die LSVA war bereits am 31. Dezember 2001 aufgrund der Deklaration von B. definitiv veranlagt worden (Abgabeperiode 11. bis 14. Dezember 2001).