1 von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung beträgt die Gebühr im Zusammenhang mit der LSVA Fr. 20.-. Die getroffenen Massnahmen verstossen nicht gegen die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 SVAG (E. 2b). - Hier erfolgte zu Recht eine Mahnung in Bezug auf die Überschreitung der Deklarationsfrist (E. 3b/bb).