{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-24--_2003-07-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006470.pdf?ID=150006470", "Checksum": "fff5794989eee718c99b24366c86c8ce"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.07.2003 JAAC 68.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.07.2003 JAAC 68.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.07.2003 JAAC 68.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:53", "Checksum": "e24100c30c30d583845b03f2654891c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.07.2003 JAAC 68.24 \r\n\n 4\nkann, wenn die entsprechende Forderung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.\nEntscheid der ZRK vom 15. Oktober 2002 in Sachen L. SA [ZRK 2002-023],\nE. 1b).\nb.aa. Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die ihm in der\nangefochtenen Verfügung mit auferlegte Mahngebühr. So sei ihm die\nVerfügung an eine ungültige Adresse zugestellt worden, habe er der OZD\ndoch am 14. Januar 2001 eine massgebliche Zustelladresse mitgeteilt. So seien\nwährend seiner Ferienabwesenheit im Sommer 2002 vier Abholeinladungen\nfür Einschreiben an der ungültigen Adresse deponiert worden; nach seiner\nRückkehr habe er nur einen Teil der Einschreiben bei der Post einlösen\nkönnen. Das Vorgehen der OZD widerspreche den getroffenen Abmachungen.\nÜbrigens würde selbst das zuständige Strassenverkehrsamt nicht wie die\nOZD vorgehen. Weiter würden unter dem betreffenden Kontrollschild zwei\nFahrzeuge verkehren; das eine sei gar noch nie im Einsatz gewesen, das\nandere als Veteranenfahrzeug gar nicht abgabepflichtig. Zudem sei dem\nBeschwerdeführer am 14. August 2002 von der OZD telefonisch zugesichert\nworden, dass die Mahngebühr gestrichen würde. Auch habe er am 27. August\nund am 29. Oktober 2002 schriftlich eine korrigierte Rechnung ohne\nMahngebühr verlangt.\nbb. Auszugehen ist von der am 27. Dezember 2001 erfolgten Deklaration des\nBeschwerdeführers in Bezug auf die zugrunde liegende LSVA von Fr. 152.80\n(vgl. Art. 22 Abs. 1 SVAV). Aufgrund dieser Deklaration veranlagte die OZD am\n31. Dezember 2001 die genannte Abgabe definitiv (vgl. Art. 23 Abs. 1 SVAV).\nIn der Folge hat der Beschwerdeführer diesen Betrag, der bis zum 1. März\n2002 fällig war (Art. 25 Abs. 2 SVAV), unbestritten nicht beglichen; in seiner\nKurzantwort vom 29. Oktober 2002 an die OZD hielt er selbst fest, er würde\nden Betrag ohne Mahngebühr bezahlen. Zwar wurde die betreffende LSVA\nvon der OZD veranlagt, jedoch vorerst nicht in Rechnung gestellt. Bei den\nAkten befindet sich keine Rechnung, die dem Beschwerdeführer zusammen\nmit bzw. nach der definitiven Veranlagung zugestellt worden ist. Trotzdem\nwar der LSVA-Betrag am 1. März 2002 fällig (vgl. Art. 25 Abs. 2 SVAV). Dass der\nBeschwerdeführer eine andere Fahrleistung mit dem fraglichen Fahrzeug zu\nUnrecht nicht deklariert hat, wird von der OZD nicht geltend gemacht. Indes\nist dieses Fahrzeug seit dem 15. Mai 2002 als Veteranenfahrzeug nicht mehr\nabgabepflichtig. Folglich ist die Deklarationsfrist für die davor gefahrenen\nKilometer am 4. Juni 2002 abgelaufen (Art. 22 Abs. 1 SVAV); eine Deklaration\ndes Beschwerdeführers blieb jedoch aus, obwohl er dazu verpflichtet\nwar. Die Mahnung vom 29. Juni 2002 in Bezug auf die Überschreitung der\nDeklarationsfrist ist daher zu Recht erfolgt, auch wenn der Beschwerdeführer\ndie hier fragliche Fahrleistung bereits deklariert hatte. Eine Mahnung zur\nBegleichung der nicht bezahlten LSVA erfolgte demgegenüber zu Recht nicht,\nda diese offensichtlich noch nicht in Rechnung gestellt worden war. Die\nRechnungsstellung erfolgte denn auch erst am 30. August 2002 inklusive\nFr. 20.- Mahngebühr, unter Aufforderung, den offenen Betrag (inklusive\nMahngebühr) bis am 29. September 2002 zu bezahlen. Auch gegen dieses\nVorgehen ist nichts einzuwenden (Art. 25 Abs. 1 SVAV), ebenso wenig gegen das\nMahnschreiben vom 28. Oktober 2002 (vgl. Art. 45 Abs. 4 SVAV). Weiter hat die\nOZD in der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2002 zutreffend den\nBetrag von Fr. 172.80 inklusive Fr. 20.- Mahngebühr für die Überschreitung\n\n"}