{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-68-24--_2003-07-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006470.pdf?ID=150006470", "Checksum": "fff5794989eee718c99b24366c86c8ce"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.07.2003 JAAC 68.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.07.2003 JAAC 68.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 16.07.2003 JAAC 68.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:53", "Checksum": "e24100c30c30d583845b03f2654891c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 16.07.2003 JAAC 68.24 \r\n\n 3\nZulassung des Fahrzeugs. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder\nzurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12\nAbs. 1 SVAG).\nb. Die Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV],\nSR 641.811) hält in Art. 3 Abs. 1 Bst. i fest, dass Veteranenfahrzeuge,\ndie im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind, der Abgabe nicht\nunterliegen. Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für\ndie Berechnung erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf\nder Abgabeperiode deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Abgabe wird auf\nGrund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen\noder schriftlichen Deklaration veranlagt (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Abgabeperiode\nist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei der Ausserverkehrsetzung\ndes Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des\nFahrzeugausweises (Art. 24 Abs. 1 und 3 SVAV). Die Zollverwaltung stellt der\nabgabepflichtigen Person Rechnung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen bei\nder OZD eine anfechtbare Verfügung verlangen. Die Abgabe wird 60 Tage\nnach Ende der Abgabeperiode fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von\n30 Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende\nBetrag zu verzinsen (Art. 25 SVAV). Wird die Abgabe für ein inländisches\nFahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt (Art. 50\nAbs. 1 SVAV). Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug\nvon Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden\nGebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen. Für das Ausstellen von\nMahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. bei Nichteinhaltung\nder Zahlungsfrist je Mahnung beträgt die Gebühr im Zusammenhang mit\nder LSVA Fr. 20.- (Ziff. 11.11 Gebührentarif im Anhang zur Verordnung vom\n22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung, SR 631.152.1). Die\nkantonalen Vollzugsbehörden schliesslich melden der Zollverwaltung laufend\ndie zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1 SVAV). Die\nvom verordnungsgebenden Bundesrat getroffenen Massnahmen erscheinen\nfür den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug der LSVA als tauglich wie auch\nerforderlich. Der Bundesrat hat damit nicht gegen die Delegationsnorm\nvon Art. 10 Abs. 1 SVAG verstossen; Unangemessenheit innerhalb seines\nErmessensspielraumes ist ihm nicht vorzuwerfen (vgl. Art. 49 Bst. a und c\nVwVG).\n3.a. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den Erlass der\nLSVA im Sinne einer Umtriebsentschädigung verlangt, so weist er insofern\nkeine Notlage nach im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SVAG, wonach die für die\nVeranlagung zuständige Behörde der abgabepflichtigen Person, für die infolge\neiner Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte\nbedeuten würde, die geschuldeten Beiträge ganz oder teilweise erlassen\nkann. Demgemäss sind die Voraussetzungen für einen Erlass im technischen\nSinn nicht weiter zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine\nAufwandentschädigung hat, wird weiter unten zu beantworten sein. Im\nÜbrigen sei festgehalten, dass ein Erlassgesuch erst eingereicht werden\n\n"}