1 - Wenn eine Beschwerdeführerin ihrer Deklarationspflicht nicht nachkommt, sie aber aufgrund von bereits vorgenommenen Deklarationen den Verfahrensablauf kennt, so gilt die Sendung von Rechnungen und Mahnungen bei Zustellung durch die Post am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt (E. 3a/bb). - Führt die OZD bei Nichteinreichen der Deklaration eine Ermessensveranlagung durch, muss sie die Schätzungsmethode wählen, die es am besten erlaubt, den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wobei unter Anwendung von glaubwürdigen Kriterien ein Resultat erzielt werden soll, das der Realität möglichst nahe kommt (E. 2d)