4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1b hievor). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). [12] http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index. html?