Ihr diesbezügliches Untätigwerden könnte die Beschwerdeführerin nicht der OZD zum Vorwurf machen mit der Behauptung, letztere habe es unterlassen mündlich zu erwähnen, für die künftige Gewährung des reduzierten Satzes müsse ein formelles Gesuch eingereicht werden. Zum andern ist nicht einzusehen, weshalb ihr die Verwaltung nicht sogleich mitgeteilt hätte, dass sie keine gültige Verwendungsverpflichtung hinterlegt hatte, falls sie sich tatsächlich bereits in der fraglichen Zeit - selbst telefonisch - mit Nachdruck bei der OZD nach den Gründen der Abgabebemessung zu 100% erkundigt hätte. 4.