Die Verwaltung stellt zwar nicht ausdrücklich in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit ihr herstellte, macht aber sinngemäss geltend, diese habe erst mit der schriftlichen Eingabe vom 16. Juli 2003 die reduzierte Abgabe verlangt, welche sodann rückwirkend per 1. Juli 2003 für beide Lastwagen bewilligt worden sei. Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie keinerlei Nachweis (beispielsweise Telefonnotiz, schriftliche Bestätigung über den Inhalt des Gesprächs oder ähnliches) für das angebliche Telefonat vom Februar 2003 bzw. dessen Inhalt beizubringen vermag, mit der Folge, dass