Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Gesamthöhe von Fr. 72’575.50 zieht die Beschwerdeführerin mit Recht nicht in Zweifel. d. Im Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei der reduzierte Ansatz von 75% ab Februar 2003 (für die Rechnungen über die Abgabeperioden Februar-Juni 2003) zu gewähren. Denn erst im Februar 2003 habe sie bemerkt, dass die Rechnungen der OZD zu einem Ansatz von 100% erfolgten. Die Umstände nach einem schwerwiegenden Unfall in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin hätten es zunächst verunmöglicht, dass die Abweichungen hätten festgestellt werden können.