2002-30. Juni 2003 für AB […]) zu erbringen, Unterlagen jedoch lediglich für die Zeitspanne vom 1. August 2002-31. Oktober 2002 nachreicht mit dem nicht weiter substantiierten Hinweis, es werde als nicht zumutbar erachtet, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche aber bei ihr eingesehen werden können. c. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag abzuweisen. Die gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe zu 100%. Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Gesamthöhe von Fr. 72’575.50 zieht die Beschwerdeführerin mit Recht nicht in Zweifel.