der Verarbeitung jedenfalls nicht mehr unter die Abgabesatzreduktion fällt (E. 2b hievor). Wie es sich damit verhält braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, obliegt doch der Beschwerdeführerin der Nachweis dafür, dass es sich beim Produkt «Amo» um offene Milch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SVAV handelt, was sie unterlässt.