Auch hiefür drängt sich aufgrund der Unterlagen der zwingende Schluss nicht auf, es handle sich dabei um offene Milch, wie dies bei andern durch die Beschwerdeführerin transportierten Produkten wie «Magermilch», «Buttermilch» oder «Schotte» ganz offensichtlich der Fall ist (E. 2b hievor). Aufgrund der nachgereichten Unterlagen (Transportverhalten) und der gesamten Umstände (z. B. Zweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag: Handel mit Milch-, Obst- und Futterprodukten) kann die Vermutung der Vorinstanz nicht ganz von der Hand gewiesen werden, es handle sich dabei um ein durch die Beschwerdeführerin produziertes Gemisch, welches aufgrund des Ausmasses