Ebenso mit diesem Fahrzeug lieferte die Beschwerdeführerin «Wasserstoff» mit. Schliesslich transportierte die Beschwerdeführerin mit beiden Fahrzeugen regelmässig ab ihrer Produktionsstätte in R. («Futtermittel-Herstellung» gemäss elektronischem Telefonbuch) das Produkt «Amo». Auch hiefür drängt sich aufgrund der Unterlagen der zwingende Schluss nicht auf, es handle sich dabei um offene Milch, wie dies bei andern durch die Beschwerdeführerin transportierten Produkten wie «Magermilch», «Buttermilch» oder «Schotte» ganz offensichtlich der Fall ist (E. 2b hievor).