Mit dem Fahrzeug AB (…) hat die Beschwerdeführerin beispielsweise mehrfach «Antibiotikamilch» (z. B. 4’000 l oder 6’494 l usw.) oder «Spühlmilch» (5’500 l) transportiert. Da sie es unterlässt, dieses Produkt inhaltlich genau zu beschreiben und entsprechende Belege einzureichen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, es enthalte einen Zusatz von Antibiotika. Für Transporte von Milch mit Zusätzen solcher Art ist jedoch kein reduzierter Abgabesatz vorgesehen (E. 2b hievor). Überdies lieferte die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug mehrmals «Wasserstoff» (und anderes mehr) mit, was ebenfalls nicht als offene Milch gelten kann.