Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem Instruktionsverfahren der Nachweis nicht rechtsgenügend gelingt, mit den beiden fraglichen Fahrzeugen in der massgeblichen Zeit nur offene Milch im Sinne des anwendbaren Rechts (E. 2b hievor) transportiert zu haben. Vielmehr ist den nachgereichten Tagesrapporten zu entnehmen, dass sie damit auch Flüssigkeiten oder Gegenstände transportierte, welche nicht unter die Abgabesatzreduktion von Art. 12 Abs. 1 SVAV fallen. Mit dem Fahrzeug AB (…) hat die Beschwerdeführerin beispielsweise mehrfach «Antibiotikamilch» (z. B. 4’000 l oder 6’494 l usw.) oder «Spühlmilch» (5’500 l) transportiert.