Hiezu reicht sie infolge Instruktionsmassnahme der ZRK zwei Ordner («Tour 8, AB […]» und «Tour 12, AB […]») betreffend die Zeitspanne 1. August bis 31. Oktober 2002 beinhaltend im Wesentlichen Tagesrapporte über ihre Transporte ein. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem Instruktionsverfahren der Nachweis nicht rechtsgenügend gelingt, mit den beiden fraglichen Fahrzeugen in der massgeblichen Zeit nur offene Milch im Sinne des anwendbaren Rechts (E. 2b hievor) transportiert zu haben.