Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen. bb. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne den ausschliesslichen Transport von offener Milch anhand der täglichen Rapporte lückenlos beweisen. Hiezu reicht sie infolge Instruktionsmassnahme der ZRK zwei Ordner («Tour 8, AB […]» und «Tour 12, AB […]») betreffend die Zeitspanne 1. August bis 31. Oktober 2002 beinhaltend im Wesentlichen Tagesrapporte über ihre Transporte ein.