So macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Fahrzeug AB (…) sei zwar das Fahrgestell, nicht aber die Tankaufbaute ausgewechselt worden. Diese sei vielmehr unverändert auf das neue Gestell montiert und sodann ebenfalls unverändert weiter verwendet worden. Nachdem die ZRK der Beschwerdeführerin mit Instruktionsmassnahme vom 15. März 2004 Gelegenheit bot zum Nachweis, dass es sich beim fraglichen Tankaufbau um den identischen handelt, mit welchem jenes Fahrzeug ausgestattet war, für welches während der vorangehenden Inverkehrsetzung bereits eine entsprechende Verwendungsverpflichtung abgegeben worden war, reichte diese ein Faxschreiben der Firma I, vom 17. April 2002 ein.