aa. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Nachweismöglichkeit zu geben, dass das wieder in Verkehr gesetzte Fahrzeug in Bezug auf die - für die besondere Verwendung Milchtransport - charakteristische Eigenschaft, d. h. hier in Bezug auf den Milchtank, mit jenem Fahrzeug identisch ist, wofür sie vor der Wiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben hatte (E. 2c hievor). So macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Fahrzeug AB (…) sei zwar das Fahrgestell, nicht aber die Tankaufbaute ausgewechselt worden.