Sie vermag deshalb die ZRK nicht davon zu überzeugen, dass sie eine Abgabereduktion für den Transport von offener Milch ordnungsgemäss beantragte. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin, welche eine Abgabereduktion für den Transport von offener Milch geltend macht (abgabemindernde Tatsache), zu tragen (E. 2d hievor). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b. Da die Beschwerdeführerin den Anforderungen an den ordentlichen Verwendungsnachweis nicht gerecht wird, ist zu prüfen, ob sie - wie behauptet - den Nachweis der ausschliesslichen Verwendung der fraglichen Lastwagen für den Transport offener Milch auf eine andere Weise zu erbringen vermag.