Die OZD trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d. h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d. h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995 in ASA 65 413, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar 1990 in ASA 60