Liesse die OZD einen solchen Nachweis der Identität nicht zu und nicht genügen, wäre dies mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Verwaltungshandeln nicht zu vereinbaren (zur Rechtswidrigkeit der Nachweisverweigerung vgl. auch Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4, in ASA 71 75 ff.). d. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.