ZRK 2002-157] in VPB 68.52, E. 2b). Gleicherweise muss ihm die Nachweismöglichkeit gegeben sein, dass das wieder in Verkehr gesetzte Fahrzeug - in Bezug auf die für die besondere Verwendung charakteristischen Eigenschaften - mit jenem Fahrzeug identisch ist, wofür er vor der Wiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben hat. Liesse die OZD einen solchen Nachweis der Identität nicht zu und nicht genügen, wäre dies mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Verwaltungshandeln nicht zu vereinbaren (zur Rechtswidrigkeit der Nachweisverweigerung vgl. auch Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4, in ASA 71 75 ff.).