Nach der Rechtsprechung fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis nicht auch auf eine andere Weise erbringen darf. Dem Abgabepflichtigen ist deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen ausschliesslich für Transporte der vorgeschriebenen Art verwendete, anders zu erbringen als durch den genannten Eintrag im Fahrzeugausweis bzw. durch seine Verwendungsverpflichtung (Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4b und c, in ASA 71 76 f.; Entscheid der ZRK vom 24. September 2003 [ZRK 2002-157] in VPB 68.52, E. 2b).