Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass am Lastwagen zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen vorgenommen werden, die eine Abgabenermässigung oder -befreiung nach der Wiederinverkehrsetzung nicht mehr rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis nicht auch auf eine andere Weise erbringen darf.