6 In diesem Sinne ist grundsätzlich auch die Verwaltungspraxis zu schützen, wonach diese beiden Voraussetzungen gegeben sein müssen, nicht nur bei jeder Neuinverkehrsetzung des Fahrzeuges, sondern - infolge vorübergehender Ausserverkehrsetzung - auch bei der Wiederinverkehrsetzung. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass am Lastwagen zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen vorgenommen werden, die eine Abgabenermässigung oder -befreiung nach der Wiederinverkehrsetzung nicht mehr rechtfertigen.