Beförderung von Vieh verwendet werden. Damit erachte die Verwaltung den erforderlichen Verwendungsnachweis mit Recht als erbracht (Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4a, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 76). Nichts anderes habe für den Fall der Fahrschulfahrzeuge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV zu gelten. Die OZD dürfe für den Nachweis, die registrierte Fahrschule verwende den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke, auf die zwei kumulativen formellen Anforderungen («Eintrag im Fahrausweis»; «schriftliche Verwendungsverpflichtung») abstellen (Entscheid der ZRK vom 24. September 2003 [ZRK 2002-157] in VPB 68.52, E. 2b).