Der Fahrzeughalter muss bei jeder Inverkehrsetzung eine entsprechende Verwendungsverpflichtung unterzeichnen und die Reduktion beantragen, auch wenn das Fahrzeug nur vorübergehend ausser Verkehr gesetzt wurde (Wegleitung 2002 für Fahrzeughalter[13], Ziff. 17.3; «Information über Transporte von offener Milch» der OZD vom Oktober 2001, Ziff. 2). Die ZRK hat sich in konkreten Anwendungsakten bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob für den Verwendungsnachweis auf einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis abgestellt werden darf.