12 Abs. 1 SVAV zu restriktiv. Diese Praxis wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. c. Nach Verwaltungspraxis wird für Milchtankfahrzeuge die Abgabe reduziert, wenn im Fahrzeugausweis die besondere Karosserieform «Tank für Milch» eingetragen ist und sich der Fahrzeughalter schriftlich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den Transport von offener Milch zu verwenden. Der Fahrzeughalter muss bei jeder Inverkehrsetzung eine entsprechende Verwendungsverpflichtung unterzeichnen und die Reduktion beantragen, auch wenn das Fahrzeug nur vorübergehend ausser Verkehr gesetzt wurde (Wegleitung 2002 für Fahrzeughalter[13], Ziff.