12 Abs. 1 SVAV erblickt werden. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die OZD, an die der Vollzug von Art. 12 Abs. 1 SVAV delegiert worden ist, in der Verwaltungspraxis unter den unbestimmten Begriff «offene Milch» nicht auch jene Milch subsumiert, die einer weitergehenden Bearbeitung im beschriebenen Sinne unterzogen worden ist bzw. welcher Zusätze beigefügt worden sind. Angesichts all jener Arten von Milch, welche nach Verwaltungspraxis als «offene Milch» gelten und unter die Abgabesatzreduktion fallen, kann mit Blick auf die Restriktivitätsvorgabe des Gesetzgebers jedenfalls nicht gesagt werden, die OZD interpretiere Art. 12 Abs. 1 SVAV zu restriktiv.