12 Abs. 1 SVAV ist nicht ersichtlich, mit Blick auf die Vorgabe der restriktiven Ausgestaltung der Ausnahmebestimmungen auch nicht dadurch, dass der Transport von eben gerade lediglich «offener Milch» und nicht jeder erdenklichen Art von Milchprodukten der Abgabereduktion unterworfen wird. Auch kann keine Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht anderer Art durch Art. 12 Abs. 1 SVAV erblickt werden.