Er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelung zu beschränken. Eine vom Bundesrat getroffene Lösung, die sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hält, die in der Verfassung und im Gesetz enthaltenen Grundsätze der LSVA beachtet und die weiteren Verfassungsrechte respektiert,