Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Fahrzeugoder Verwendungsarten von der Abgabepflicht ganz oder teilweise zu befreien (s. BBl 1996 V 546). Dabei hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen grossen Entscheidungsspielraum eingeräumt. Es gilt zu beachten, dass der Richter den dem Verordnungsgeber in Art. 4 Abs. 1 SVAG übertragenen Entscheidungsspielraum nicht durch eigene Ordnungsvorstellungen schmälern darf. Er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der in Frage stehenden Regelung zu beschränken.